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Kataster öffentlich rechtlicher Eigentumsbeschränkungen (ÖREB)

Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) stellt ein frei zugängliches Informationssystem zur Abfrage von verbindlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) für ein Grundstück dar.

Mit wenigen Klicks erhalten Sie einen ÖREB Auszug am Bildschirm oder in Form eines PDF, welcher eine Übersicht zu den wichtigsten ÖREB eines bestimmten Grundstücks und den geltenden Rechtsvorschriften gibt.

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind grundlegende Informationen für alle, die ein Grundstück besitzen, ein Haus bauen möchten oder sich mit Immobilien beschäftigen. Diese bilden die Rahmenbedingungen für die Nutzung eines Grundstücks. Dank des digitalen ÖREB-Katasters entfällt das Einholen der Informationen bei den zuständigen Stellen – die wichtigsten Eigentumsbeschränkungen sind zentral gebündelt und mit wenigen Klicks abrufbar.

Auch für Behörden und die öffentliche Verwaltung bringt er Vorteile. Immobilienverwalter*innen beispielsweise benötigen viele verschiedene Informationen, um eine Immobilie bewerten zu können. Ebenso Gemeinden, die mit einem Bauprojekt beschäftigt sind oder Architekt*innen, die ein Gebäude entwerfen. Durch eine die Bündelung sämtlicher relevanten Eigentumsbeschränkungen eines bestimmten Grundstücks, entfällt die zeitintensive Beschaffung bei den verschiedenen zuständigen Stellen.

Eine ÖREB setzt sich im Wesentlichen aus Geodaten und den Rechtsvorschriften zusammen. Zudem findet man zu jeder ÖREB Angaben zu den gesetzlichen Grundlagen sowie zusätzliche Informationen und Erläuterungen.

Die GIS Daten AG wurde von den Kantonen Nid- und Obwalden mit der Führung des Katasters beauftragt. Informationen bezüglich der Aufnahme und Nachführung von ÖREBS finden Sie bei den Richtlinien.

Elemente einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung

Geodaten

Mit Geodaten wird festgelegt, für welches Gebiet eine bestimmte ÖREB (beispielsweise eine Nutzungszone) gilt.

Rechtsvorschriften

Die Rechtsvorschrift beinhaltet die der ÖREB zugrunde liegende Verfügung, welche die Einschränkung und deren Auswirkungen definiert. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Baureglement einer Gemeinde handeln.

Gesetzliche Grundlagen

Als gesetzliche Grundlagen werden die Rechtserlasse erwähnt, auf denen die Verfügung basiert, beispielsweise das kantonale Gesetz über die Raumentwicklung.

Zusatzinformationen

Zusätzliche Informationen können zum Beispiel Namen und Adressen der für weitere Auskünfte zuständigen Stellen sein. Als Zusatzinformationen gelten auch Informationen zu geplanten und laufenden Änderungen an ÖREB-Themen. 

Im ÖREB-Kataster werden somit grafische Elemente, Rechtserlasse und weitere Informationen zusammengeführt, übersichtlich dargestellt und öffentlich zugänglich gemacht.

Inhalt des Katasters

Für die Nutzung von Grundstücken gibt es zahlreiche Gesetze, Verordnungen und behördliche Einschränkungen – die sogenannten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Gestaltungspläne geben beispielsweise vor, wie ein Gebäude ausgerichtet werden muss und Baulinienpläne legen den Mindestabstand zwischen Haus und Grundstücksgrenze fest. 

Der ÖREB-Kataster liefert Antworten auf Fragen wie: Befindet sich das Grundstück in einer Grundwasserschutzzone? Ist mein Grundstück mit Altlasten belastet? Welche Lärmschutzmassnahmen müssen ergriffen werden? Welche Baulinien gelten? 

Der Kataster ist ein praktisches interaktives Informationssystem, das eine Übersicht über die relevantesten ÖREB umfasst. Es bietet Informationen zu folgenden Kategorien, die in verschiedene Themen unterteilt sind: 

Rote Schrift: Im Aufbau bis voraussichtlich Ende 2023

Nutzungsplanung

In den Nutzungsplänen (häufig auch als Zonenpläne bezeichnet) wird die Art der Bodennutzung geregelt. Sie unterteilen das Gebiet in verschiedene Bau-, Landwirtschafts- oder Schutzzonen. Über sie wird in der Regel auf Stufe Gemeinde entschieden, gefolgt von der Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Diese Genehmigung verleiht den Nutzungsplänen eine bindende Wirkung.

Sondernutzungsplanung

Mit dem Sondernutzungsplan wird für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung aufgestellt, welche von der Bau- und Zonenordnung abweicht. Mit ihm werden sowohl die Zahl, die Lage und die äusseren Abmessungen sowie die Zweckbestimmung und Nutzungsweise der Bauten bindend festgelegt. Dies bedeutet, dass damit von der Regelbauweise abgewichen werden kann. Dies erlaubt es, von den kantonalen Mindestabständen sowie kantonalen und kommunalen Bauvorschriften abzuweichen.

Die Festlegungen sind für die Grundeigentümer im betroffenen Gebiet bindend, da die Grundordnung ersetzt wird und es den Grundeigentümern nur noch gestattet ist, gestaltungsplankonform zu bauen.

Planungszonen

Zone, die ein genau bezeichnetes Gebiet umfasst, für das ein Nutzungsplan angepasst werden muss oder noch keiner vorliegt, und innerhalb derer nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschwert.

Projektierungszonen Nationalstrassen

Um die freie Verfügbarkeit des für den Bau der Nationalstrassen erforderlichen Landes zu gewährleisten, können Projektierungszonen eingerichtet werden. In diesen Zonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrenden Umbauten ausgeführt werden.

Hinweis: Zurzeit existieren dazu keine realen Objekte über das gesamte Gebiet der Kantone Nid- und Obwalden.

Baulinien Nationalstrassen

Wenn der projektierte Strassenverlauf definitiv bekannt ist, werden beiderseits der Strasse Baulinien festgelegt. Diese Baulinien ermöglichen es, die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie die Erfordernisse eines eventuellen künftigen Ausbaus der Strasse zu berücksichtigen. Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten bestehender Gebäude vorgenommen werden, auch wenn diese nur teilweise in die Baulinien hineinragen. 

Baulinien Kantons- und Gemeindestrassen

Dieses Thema umfasst die Baulinien Kantonsstrassen und die Baulinien Gemeindestrassen nach Kantonsrecht.

Hinweis: Zurzeit enthält der ÖREB-Kataster NW & OW noch keine Objekte dazu. Dieses Thema wird in der Weiterentwicklungsperiode 2020-2023 integriert.

Projektierungszonen Eisenbahnanlagen

Um die freie Verfügbarkeit der für künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Eisenbahnen widersprechen.

Hinweis: Zurzeit sind beim Bundesamt für Verkehr keine Geodaten dazu verfügbar.

Baulinien Eisenbahnanlagen

Um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Bahnbauten und -anlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Baulinien festgelegt werden. Zwischen den Baulinien sowie zwischen einer Baulinie und einer Bahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Bahnanlagen widersprechen.

Hinweis: Zurzeit sind beim Bundesamt für Verkehr keine Geodaten dazu verfügbar.

Projektierungszonen Flughafenanlagen

Um die freie Verfügbarkeit der für Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können Projektierungszonen festgelegt werden, deren Gebiet genau abzugrenzen ist. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Flughafenanlagen widersprechen.

Hinweis: Zurzeit existieren dazu keine realen Objekte in den Kantonen Nid- und Obwalden.

Baulinien Flughafenanlagen

Baulinien können festgelegt werden, um die freie Verfügbarkeit der für bestehende oder künftige Flughafenanlagen erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten. Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen.

Hinweis: Zurzeit existieren dazu keine realen Objekte in den Kantonen Nid- und Obwalden.

Sicherheitszonenplan

Eine Sicherheitszone muss für jeden Flughafen eingerichtet werden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL entscheidet im Einzelfall, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. Ohne Zustimmung des Gesuchstellers kann niemand über eine Liegenschaft verfügen, die einem solchen Sicherheitszonenplan unterliegt. 

Hinweis: Zurzeit existieren dazu keine realen Objekte in den Kantonen Nid- und Obwalden.

Belastete Standorte allgemein und im Bereich des Militärs, im Bereich der zivilen Flugplätze, im Bereich des öffentlichen Verkehrs

Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie trägt diejenigen Standorte, deren Belastung erwiesen oder sehr wahrscheinlich ist, in den Kataster ein.

Hinweis: Zurzeit existieren keine realen Objekte bezüglich belasteter Standorte der zivilen Flugplätze über das gesamte Gebiet der Kantone Nid- und Obwalden. Hingegen gibt es belastete Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs und des Militärs sowie allgemeine belastete Standorte in Zuständigkeit der Kantone.

Grundwasserschutzzonen und- areale

Das Gewässerschutzgesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.

Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, welche die künftige Errichtung von Grundwassernutzungs- oder -anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.

Gewässerraum

Fliessgewässer können nur wieder naturnäher werden, wenn ausreichend Raum in den Schutz der Gewässer miteinbezogen wird. Der Gewässerraum soll weitgehend frei von neuen Anlagen bleiben; bestehende Anlagen haben jedoch Bestandesgarantie.

Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen)

In den Nutzungsplänen werden Empfindlichkeitsstufen festgelegt, um jeweils bestimmte Zonen zu definieren: diejenigen, die eines erhöhten Lärmschutzes bedürfen, diejenigen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, und diejenigen, in denen mässig und stark störende Betriebe zugelassen sind.

Statische Waldgrenze

Gemäss Waldgesetz ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen, sowie ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.

Statische Waldgrenzen müssen auf der Grundlage rechtskräftiger Waldfeststellungen festgelegt werden. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.

Waldabstandslinien

Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone legen aufgrund rechtskräftiger Waldgrenzen einen angemessenen Mindestabstand fest, der zwischen den Bauten und Anlagen und dem Waldrand einzuhalten ist. Dieser Abstand wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Höhe der Bestockung ermittelt.

Waldreservate

Waldreservate sind geschützte Waldfläche, die der Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora dienen.

Projektierungszonen Leitungen mit einer Nennspannung von 220kV oder höher

Um die freie Verfügbarkeit der für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher erforderlichen Grundstücke zu gewährleisten, können für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festgelegt werden. In diesen Zonen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Leitungen widersprechen.

Hinweis: Zurzeit existieren dazu keine realen Objekte in den Kantonen Nid- und Obwalden.

Baulinien Starkstromanalgen

Zwischen den Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen oder sonstige Massnahmen getroffen werden, die dem Zweck bestehender oder künftiger Starkstromanlagen widersprechen.

Hinweis: Zurzeit existieren dazu keine realen Objekte in den Kantonen Nid- und Obwalden.

Weitere kantonale ÖREBs

Die Kantone können weitere rechtskräftige Eigentumsbeschränkungen mit folgenden Eigenschaften aus ihrem Gebiet hinzufügen:

  • Sie wahren das öffentliche Interesse;
  • Sie sind räumlich eindeutig definiert (haben eine konkrete Geometrie, zum Beispiel Fläche, Linie);
  • Sie haben eine gewisse Dauerhaftigkeit, auch wenn sie allenfalls zeitlich beschränkt sind (mindestens zwei Jahre);
  • Sie stehen nicht im Widerspruch zum Bundesrecht.

Laufende Änderungen

Basierend auf Art. 8b Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV, SR 510.622.4) werden im ÖREB Kataster nicht nur die rechtskräftigen Eigentumsbeschränkungen, sondern zusätzlich Informationen zu laufenden Änderungen und Vorwirkungen präsentiert.

Bei den laufenden Änderungen handelt es sich um Eigentumsbeschränkungen die im Rahmen eines laufenden Verfahrens geplant oder geändert werden. Die Informationen zu laufenden Änderungen werden zum Zeitpunkt der offiziellen Veröffentlichung (z.B. öffentliche Auflage) in den ÖREB Kataster integriert.

Generell zu beachten:

  • Die laufenden Änderungen sind nicht rechtskräftig. Sie dürfen nicht für Planungen und Projektierungen verwendet werden, bei denen zwingend der rechtskräftige Zustand abgebildet werden muss (z.B. für Baugesuche).
  • Wegen des laufenden Verfahrens unterliegen die Daten schnell inhaltlichen und rechtlichen Änderungen. Die geplanten und laufende Änderungen des betreffenden Datenthemas bilden eine Momentaufnahme ab.

Bei den laufenden Änderungen werden zwischen „Änderungen mit Vorwirkungen“ und „Änderungen ohne Vorwirkungen“ unterschieden. Bei Änderungen ohne Vorwirkung sind die rechtskräftigen Eigentumsbeschränkungen massgebend. Bein Änderungen mit Vorwirkungen sind sowohl die rechtskräftigen als auch die geplanten Beschränkungen und Vorschriften zu beachten.

Bei einigen laufenden Änderungen werden bereits heute die exakten projektierten Eigentumsbeschränkungen im Kataster abgebildet. Da wo dies aktuell noch nicht möglich ist, werden die laufenden Änderungen mit einer möglichst exakten Perimeterfläche integriert und mit entsprechenden Unterlagen angereichert (Änderungen BZR, Auflagepläne, Unterlagen zu den verschiedenen Planungsständen und weitere Informationen).

Abbildung: Laufende Änderungen am Beispiel der kommunalen Nutzungsplanung (Genereller Verfahrensablauf).

Rechtliche Grundlagen

Siehe auch Rechtliche Grundlagen zum ÖREB Kataster

Beglaubigter Auszug

Statische Katasterauszüge können auf Antrag beglaubigt werden. Mit der Beglaubigung wird gemäss Art. 14 Abs. 3 ÖREBKV (SR 510.622.4) und §5 kGeoIV (NW) bzw. Art. 8 der Ausführungsbestimmungen (OW) amtlich bestätigt,

  1. dass die wiedergegebenen Daten dem mit Datum bezeichneten Stand des Katasters entsprechen;
  2. dass die Informationsebene Liegenschaften dem mit Datum bezeichneten Stand entspricht.

Mit der Beglaubigung wird nicht die inhaltliche Richtigkeit des Katasters, sondern nur die Übereinstimmung der Daten bestätigt.

Lieferung
Auszug in Papierform. Die Gebühren für Druck, Versand und Beglaubigung betragen Fr. 70.-

Bestellung
Beglaubigte Auszüge können bei der GIS-Daten AG per E-Mail (support@gis-daten.ch) unter Angabe des gewünschten Grundstücks (Gemeindename mit Grundstücksnummer) sowie der Rechnungsadresse bestellt werden.

Wir danken Ihnen für Ihre Inputs auf dem Weg der Optimierung des noch jungen Produktes ÖREB-Kataster (support@gis-daten.ch).

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie im Bundesportal Cadastre.ch

Informationen zur Bedienung der katonalen ÖREB Kataster Siehe: Bedienung und Hinweise