Nutzungsbestimmungen für Geodaten und Geodienste vom 26.10.2020
1. Geltungsbereich
Diese Nutzungsbestimmungen gelten für alle kantonalen und kommunalen Geodaten der Kantone Nidwalden und Obwalden sowie für Geodaten der Werke, Korporationen, Genossenschaften (z.B. Wasserversorgungen) und weiterer Institutionen, welche von der GIS Daten AG bereitgestellt werden.
2. Allgemeine Nutzungsbestimmungen
- Die Dateneigentümer (zuständige Stellen) behalten sich vor, die vorliegenden Verpflichtungen und Bestimmungen durch weitere zu ergänzen. Sämtliche Rechte an den gelieferten Daten sowie an Ableitungen davon verbleiben in jedem Fall beim Dateneigentümer.
- Werden Daten im Rahmen von Auflage- und Genehmigungsverfahren oder ähnlichem verwendet, so ist jeweils ein aktueller Datenbestand zu benutzen. Die Beschaffung neuerer Versionen der Daten ist Sache des Datenbezügers.
- Mit der Bestellung der Geodaten ist jeweils der Verwendungszweck anzugeben. Die mehrmalige Nutzung der gleichen Daten für verschiedene Zwecke ist untersagt.
- Die Weitergabe der Geobasisdaten an Projektpartner ist unter Nennung der Quelle und der Beilage dieser Nutzungsbedingungen erlaubt. Werden Geodaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten. Die bezogenen Geodaten dürfen nicht verkauft weitergeleitet werden.
- Nutzerinnen und Nutzer mit einem geschützten Zugang zu Geodiensten, dürfen den zugewiesenen Benutzernamen und das Passwort nicht an Unberechtigte weitergeben.
- Für gewerbliche Zwecke, Auflagen grösser als 100 Exemplare pro Projekt und Veröffentlichung ist eine zusätzliche Bewilligung der Dateneigentümer nötig. Diese kann auch über die GIS Daten AG bezogen werden.
- Publikationen (digital oder analog) sind mit Quellenangabe “Quelle: GIS Daten AG [Datum Datenbezug]” zu versehen.
- Die Datenbezüger sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
- Die Aussage der bezogenen Daten darf nicht manipuliert werden.
- Im Falle der Nichteinhaltung einer dem Datenbezüger obliegenden Verpflichtung oder einer missbräuchlichen Verwendung der Daten, kann die GIS Daten AG oder der Dateneigentümer das Benutzungsrecht mit sofortiger Wirkung entziehen und den Datenbezüger für allfällige Schäden haftbar machen. Die Haftbarmachung gilt auch bei mangelhafter Wiedergabe der Daten durch den Datenbezüger. Der Datenbezüger haftet für die Einhaltung der ihm obliegenden Verpflichtungen.
3. Besondere Nutzungsbestimmungen
Naturgefahren Obwalden und Nidwalden
Auf abgeleiteten Produkten aus den Daten der Naturgefahren (Karten, Webapplikation u. ä.) ist ein geeigneter Hinweis auf die offizielle Publikation der kantonalen Gefahrenkarten im Geoportal (www.gis-daten.ch) anzubringen. Für die gewerbliche Nutzung und Publikation ist eine Einwilligung der zuständigen Stelle nötig, welche über die GIS Daten AG bezogen werden kann.
4. Spezielle Hinweise
- Für Projekte mit Abstands- und Höhenbedingungen sind die Daten mit den Gegebenheiten im Gelände zu vergleichen/überprüfen.
- Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsinformationen differieren bei den unterschiedlichen Datensätzen (Leitungskataster, Zonenpläne, etc.) und bedürfen ggfs. spezieller Rückfragen. Es ist insbesondere zu beachten, dass die Dezimalstellen der Koordinatenwerte nicht die tatsächliche Genauigkeit der Geodaten wiedergeben. Die Genauigkeiten der Geodaten bewegen sich je nach Fachbereich und Örtlichkeit in verschiedenen Toleranzbereichen.
- Projektierte Bauten haben nur orientierenden Charakter und dürfen nicht als Grundlage für weitere Projektierungsarbeiten verwendet werden.
- Leitungskataster: Abweichungen zum eingetragenen Leitungsverlauf sind möglich. Die genaue Lage der Leitungen muss bauseits zu Lasten der Bauherrschaft durch Sondagen überprüft werden. Bei Projektierung von Werkleitungen ist der Werkleitungseigentümer zu benachrichtigen; betreffend einer Grabenmitbenutzung.
- Die Daten werden im Bezugsrahmen der Landvermessung LV95 oder LV03 abgegeben. Geodaten von verschiedenen Quellen dürfen nur im gleichen Bezugsrahmen kombiniert werden. Für eine vollständige und korrekte Wiedergabe betreffend Inhalt, Bezugsrahmen, Projektion und Massstab ist der Datenempfänger verantwortlich
- Für die Daten der Swisstopo gelten die Nutzungsbestimmungen der Swisstopo und werden nur für die Bearbeitung kantonaler/kommunaler Aufgaben abgegeben. Für private Zwecke sind diese Daten direkt bei Swisstopo zu beziehen.
5. Rechtsgrundlagen
Die allgemeinen Nutzungsbestimmungen für Geodaten der GIS Daten AG stützen sich auf das das Bundesgesetz und die Verordnung über Geoinformation (GeoIG, SR 510.62; GeoIV, SR510.620) sowie auf die kantonalen Gesetzgebungen:
Kanton Nidwalden
- Kantonales Gesetz über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsgesetz, kGeoIG NG 214.2)
- Vollzugsverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) und Anhänge, NG 214.21, Anhang 1 Geobasisdatenkatalog gemäss Bundesrecht in der Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden (Klassen II und III) und Anhang 2 Geobasisdatenkatalog gemäss kantonalem Recht in der Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden (Klassen IV und V)
- Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems (GIS-Gebührentarif. NG 214.22)
Kanton Obwalden
- Geoinformationsgesetz (Kantonales Geoinformationsgesetz OW, GDB 131.5)
- Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz (Gebühren, Geobasisdatenkatalog des Bundesrechts [Anhang1] und des kantonalen Rechtes [Anhang2], GDB 131.511)
6. Haftungsausschluss
Die GIS Daten AG ist die zuständige Stelle für den Betrieb des GIS Nidwalden und Obwalden. Sie schliesst jede Haftung für direkte und indirekte Schäden durch die Nutzung der Geodaten aus. Die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der im GIS veröffentlichten Geodaten kann nicht ausnahmslos garantiert werden.
7. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Stans.